DIE KURZE ANTWORT
Bei Dienstunfähigkeit sind Beamtenstatus, anwendbares Recht und der konkrete Verfahrensstand entscheidend. Im Anwendungsbereich des BeamtStG spielen neben der Dienstunfähigkeit auch eine anderweitige Verwendung und die begrenzte Dienstfähigkeit eine Rolle. Eine Diagnose allein beantwortet nicht alle dienstrechtlichen Fragen.
Untersuchung und Entscheidung auseinanderhalten
Eine Untersuchungsanordnung ist von einer späteren Entscheidung über die Dienstfähigkeit oder den Ruhestand zu unterscheiden. Bitte nennen Sie, welches Schreiben vorliegt und wann eine Untersuchung oder Äußerung vorgesehen ist.
Wir ordnen die Unterlagen rechtlich ein und besprechen, welche Fragen vor dem Termin geklärt werden sollten. Medizinische Beurteilungen und dienstrechtliche Entscheidungen haben unterschiedliche Aufgaben.
Welche Möglichkeiten sind zu prüfen?
§ 26 BeamtStG betrifft den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und berücksichtigt die anderweitige Verwendung. § 27 BeamtStG regelt die begrenzte Dienstfähigkeit. Für Bundesbeamte gelten die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften.
Ob und wie diese Regelungen in Ihrer Situation greifen, hängt unter anderem von den festgestellten Einschränkungen, dem Amt und den Verwendungsmöglichkeiten ab. Eine pauschale Zusage für einen Verbleib im Dienst wäre nicht verlässlich.
Gesundheitsdaten erst im passenden Rahmen
Für die erste Anfrage genügen Status, Dienstherr und eine kurze Beschreibung des Verfahrens. Bitte übermitteln Sie im offenen Kontaktformular keine Diagnosen, Gutachten oder Gesundheitsdaten Dritter.
Welche vertraulichen Unterlagen benötigt werden und wie Sie diese übermitteln können, stimmen wir persönlich ab. Wenn bereits ein Bescheid vorliegt, nennen Sie unbedingt das Zugangsdatum und die Rechtsbehelfsbelehrung.
Häufige Fragen
Bedeutet eine amtsärztliche Untersuchung automatisch den Ruhestand?
Nein. Eine Untersuchung und eine Entscheidung über den Ruhestand sind unterschiedliche Schritte. Entscheidend sind das Untersuchungsergebnis, das anwendbare Recht und die konkrete dienstrechtliche Prüfung.
Soll ich medizinische Gutachten im Formular mitsenden?
Nein. Für die erste Anfrage reicht eine allgemeine Beschreibung des Verfahrens. Die Übermittlung erforderlicher Gesundheitsunterlagen wird im persönlichen Kontakt abgestimmt.
Informationsstand: 15. Oktober 2026 · Redaktion: BeamtenHelden / mandati. Allgemeine Orientierung, keine Beratung für den Einzelfall. Bundes- und Landesrecht sind zu unterscheiden. Quellen & Redaktion